Kontaktdaten
Dipl.- Ing. Thomas Hankel
Beratender Ingenieur &
Sachverständiger für Brandschutz
Software Center 1
35037 Marburg
Telefon: (06421) 48 56 - 98
E-Mail: info@hankel.de

Löschwasserrückhaltung

Die Rückhaltung von kontaminiertem Löschwasser trat aufgrund eines Großbrandes in einem Chemikalienlager der Firma SANDOZ in Basel am 1. November 1986 in den Mittel-punkt der öffentlichen Aufmerksamkeit.

Auf der Grundlage des Besorgnisgrundsatzes des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes folgt die Übertragung des Schutzes der Gewässer vor kontaminiertem Löschwasser in das Ge-biet des Bauordnungsrechtes aus dem § 3 Abs. 1 Musterbau-ordnung (MBO).

In zahlreichen Bundesländer wude die Richtlinie zur Bemes-sung von Löschwasser-Rückhalteanlagen, Fassung August 1992, bauaufsichtlich als Technische Baubestimmung einge-führt. (Ausnahmen: Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Saarland).

Auf Grundlage des § 3 Abs. 3 der einzelnen Landesbau-ordnungen regelt diese Richtlinie die Mindestanforderungen an den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz von Löschwasser-Rückhalteanlagen. Sie erspart Nachweise für Erleichterungen oder Abweichungen von den allgemein geltenden Vorschriften der einzelnen Landesbauordnungen.

Der Geltungsbereich der Löschwasser-Rückhalterichtlinie umfasst ausschließlich bauliche Anlagen, die zur Lagerung von wassergefährdeden Stoffen der Wassergefährdungs-klassen (WGK) I, II und III dienen. Anlagen zum Umgang, Abfüllen oder Umschlagen dieser Stoffe werden daher vom Geltungsbereich nicht erfasst.


Bezüglich der gelagerten Mengen wassergefährdender Stoffe und ihrer Wassergefährdungsklassen ist die Löschwasser-Rückhalterichtlinie anzuwenden auf Anlagen, in denen

- mehr als 100 t Stoffe der WGK I oder
- mehr als 10t Stoffe der WGK II oder
- mehr als 1 t Stoffe der WGK III

je Lagerabschnitt gelagert werden.

 

Der Nachweis für die Umsetzung der Schutzziele der Löschwasser-Rückhalterichtlinie wird durch den Brandschutzgutachter über die Verknüpfung aller brandschutztechnischen Einzelmaßnahmen in sich schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Ziel ist es, einen wirtschaftlichen Brandschutz mit den Schutzzielen des Gesetzgebers zu vereinen.